imkerverein-bielefeld-heepen
  Was tun bei...
 
...Verdacht auf amerikanische Faulbrut?
Bei der AFB handelt es sich um eine in Deutschland anzeigepfichtige Tierseuche!
- Den/Die 1. oder 2. Vorsitzende(n) verständigen.
  Dieser wird alles Weitere (BSV, Obmann /-frau für
  Bienengesundheit, Veterinäramt) in die Wege leiten.


...Vandalismusschaden / Diebstahl?
- Polizei verständigen und den Schaden aufnehmen lassen.
- Anzeige gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung bzw. Diebstahl stellen.
- Den/Die 1. oder 2. Vorsitzende(n) als Zeugen hinzuholen.
- Den Schaden möglichst ausführlich mittels Fotos dokumentieren.
  In regelmäßigen Abständen aufgenommene Fotos helfen den Stand
  vor dem Schadensfall zu belegen.
Formular Schadensanzeige
Formular Schadensgutachten

 ... Verdacht auf Spritzschaden?

Bei Verdacht auf einen Vergiftungsschaden oder Schaden durch Pflanzenschutzmaßnahmen:
- Als Beweismaterial sind mindestens 1.000 tote Bienen (ca. 1/2 Liter), Pflanzen und  auch Spritz-oder Stäubemittelreste sicherzustellen.
- Diese Proben sollten möglichst in Gegenwart eines Polizeibeamten, eines Vertreters des Pflanzenschutzes oder einer neutralen Person genommen werden.
- Achtung! Die eigenmächtige Entnahme von Pflanzenmaterial führt dazu, dass die Ergebnisse möglichverweise nicht gerichtsfest sind.
- Wichtig! Ausreichende Fotodokumention. Wo hat wer was getan. Besser 10 Fotos zu viel als eins zu wenig.
- Bienen- und Pflanzenproben müssen bei der Versendung sorgfältig getrennt bleiben.
- Pflanzenproben dürfen bei der Probennahme nicht abgeschüttelt werden.
- Die Proben sind -zweckentsprechend verpackt- unmittelbar an das
                                Julius Kühn-Institut
                                Messeweg 11-12
                                38104 Braunschweig
 zu senden.

Hier gibt es die entsprechenden Begleitformulare und Beschreibungen zur Vorgehensweise (JKI)
und hier die Ansprechpartner und Formulare der LWK NRW/Pflanzenschutzdienst.

Achtung! Bei allen Schadensfällen gelten Fristen.

Die Fristen beginnen mit der ersten Schadenfeststellung oder
Vermutung, dass ein Schaden eingetreten sein könnte. Es gelten:
3 Tage zur Meldung bei dem Sachverständigen, das ist der normalerweise der
Vorsitzende des Ortsvereins in dessen Gebiet sich der Schadensort befindet. Die
gleiche Frist gilt für die Anzeige bei der Polizei.

Für die Meldung an die Versicherung über den Landesverband gilt eine 3-Monatsfrist.
Bitte dabei beachten, dass die Bearbeitung im Landesverband auch ihre Zeit benötigt!
 
 


 
   
 

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